Den Einschätzungen von compenswiss als Fachbehörde in Anlagen von Vermögenswerten der Sozialversicherungen AHV/IV/EO sind für den Beauftragten plausibel. Dies gilt auch für die oben dargelegte Argumentation von compenswiss, wonach die Offenlegung eines detaillierten Inhalts eines Portfolios, so auch Details zu Verkäufen über einen Monat, Dritten, insbesondere anderen Versicherern oder Anlegern, die auf denselben Finanzmärkten tätig sind, einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würden, wenn sie in den Besitz von Informationen kämen, zu denen sie im normalen Geschäftsverlauf keinen Zugang hätten.