In gewissen Fällen könnte die Zugänglichmachung bestimmter Informationen einer Wettbewerbsverzerrung – in einem weiteren Sinne – gleichkommen. Die Ausnahmeklausel erlaubt daher auch den Behörden im Sinne dieses Gesetzes beispielsweise den Schutz von Marktstrategien. 25 41. compenswiss spricht sich gegen die Offenlegung der Verkäufe von Aktiven im Monat März 2020 aus. Damit ist ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse entsprechend erstellt. Unbestritten ist, dass die vom Antragsteller verlangten Informationen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.