21 39. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. 20 Urteil des Waadtländer Kantonsgerichtes, GE.2019.0029, vom 18. Juni 2019, Erw. 2. 21 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.