37. Dagegen hält der Antragsteller fest, sein Gesuch erfrage nicht die Marktstrategie des Ausgleichsfonds oder kostenpflichtige Informationen. Sein Gesuch könne nicht aus einem Grund, der sachlich gar nicht zutreffe, abgelehnt werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei es möglich und zumutbar, Transparenz herzustellen, indem allfällige Geschäftsgeheimnisse oder kostenpflichtige Informationen geschwärzt würden, anstatt das Gesuch als Ganzes abzulehnen. 38. Art. 7 Abs. 1 Bst.