Es bestünde konkret die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Der detaillierte Inhalt des Portfolios sei daher faktisch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, was auch durch ein Urteil 20 des Waadtländer Kantonsgerichtes bestätigt werde. Demnach erfordere die Verwaltung eines Wertpapierportfolios ein spezielles Know-how. Anlageentscheidungen würden auf der Grundlage von Informationen getroffen, welche nicht kostenlos erhältlich seien. 37. Dagegen hält der Antragsteller fest, sein Gesuch erfrage nicht die Marktstrategie des Ausgleichsfonds oder kostenpflichtige Informationen.