Der detaillierte Inhalt eines solches Portfolios sei daher in der Tat als Geschäftsgeheimnis zu erfassen. Details zu Verkäufen über einen Monat seien eindeutig Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterlägen. Ihre Offenlegung würde Dritten, insbesondere anderen Versicherern oder Anlegern, die auf denselben Finanzmärkten tätig sind, einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, wenn sie in den Besitz von Informationen kämen, zu denen sie im normalen Geschäftsverlauf keinen Zugang hätten. Es bestünde konkret die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung.