g BGÖ geltend und führt dazu aus, der Begriff des Geschäftsgeheimnisses sei weit gefasst und erlaube der Behörde daher auch, zum Beispiel Informationen über Marktstrategien zu schützen. So stelle beispielsweise die von compenswiss umgesetzte Anlagestrategie eine dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Information dar. Die Verwaltung eines Wertpapierportfolios erfordere spezielles Know-how und Anlageentscheidungen würden auf der Grundlage von Informationen getroffen, die nicht kostenlos erhältlich seien. Der detaillierte Inhalt eines solches Portfolios sei daher in der Tat als Geschäftsgeheimnis zu erfassen.