a, f und g BGÖ. Dieselben Gründe macht compenswiss für Begehren 2 (Investment Committee-Protokolle) geltend, da in diesen die Transaktionen der Verkäufe aufgeführt seien. Die Frage, ob die Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und f BGÖ vorliegen, kann indes, wie sogleich zu zeigen sein wird, offengelassen werden. 36. In der Stellungnahme an den Beauftragten macht compenswiss den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend und führt dazu aus, der Begriff des Geschäftsgeheimnisses sei weit gefasst und erlaube der Behörde daher auch, zum Beispiel Informationen über Marktstrategien zu schützen.