8/12 34. Aufgrund des Ausgeführten besteht nach Ansicht des Beauftragten kein Vorbehalt im Sinne von Art. 4 BGÖ, weshalb das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar ist. 35. Gestützt auf die Ausnahmebestimmungen nach Öffentlichkeitsgesetz verweigert compenswiss den vollständigen Zugang zum Begehren 1 (Liste der Verkäufe von Aktiva im Monat März) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, f und g BGÖ.