Nach Ansicht des Beauftragten enthalten Art. 8 Bst. m und n Ausgleichsfondsgesetz lediglich eine aktive Informationspflicht der Behörde. 19 Sie definiert, welche Informationen die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben veröffentlichen muss. Demnach veröffentlicht der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht, nachdem dieser durch den Bundesrat genehmigt wurde (Art. 8 Ziffer m Ausgleichsfondsgesetz). Über die erzielten Anlageergebnisse des Ausgleichsfonds orientiert der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit (Art. 8 Bst. n Ausgleichsfondsgesetz).