Vielmehr wird es sich bei den genannten Normen in aller Regel lediglich um Mindestvorschriften handeln, welche ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit sicherstellen sollen. Nach Ansicht des Beauftragten hat compenswiss im Schlichtungsverfahren lediglich allgemein geltend gemacht, das Ausgleichfondsgesetz gehe als Spezialgesetz dem Öffentlichkeitsgesetz vor, hat aber nicht konkret dargelegt, welcher der Bestimmungen des Ausgleichsfondsgesetzes eine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ sein soll. Nach Ansicht des Beauftragten enthalten Art. 8 Bst.