Die Kriterien der Transparenz betreffend die Anlagen der Anstalt seien somit vom Gesetzgeber direkt im Ausgleichsfondsgesetz geregelt worden. compenswiss müsse in ihrer Jahresrechnung nur Informationen über den Stand und die Entwicklung der Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres enthalten. Das Gesetz sehe keineswegs vor, dass sie zu jeder Zeit jegliche Anlagen und/oder Details von Transaktionen veröffentlichen solle. Als Spezialgesetz, welches dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehe, habe das Ausgleichsfondsgesetz Vorrang. 33. Art. 4 BGÖ behält in Bst. a spezielle Geheimhaltungsnormen und in Bst.