7/12 müssten, seien auf der Website von compenswiss veröffentlicht, insbesondere der Geschäftsbericht und das Anlagereglement. compenswiss unterstehe der Aufsicht des Bundesrates, der insbesondere den Geschäftsbericht genehmige und dem Verwaltungsrat die Entlastung erteile (Art. 18 Abs. 2 des Ausgleichsfondsgesetzes). Das Ausgleichsfondgesetz enthalte Vorschriften über die Rechnungslegung und Rechnungsführung (Art. 13, 14 und 16 des Ausgleichsfondsgesetzes).