Nachfolgend wird im Einzelnen geprüft, ob compenswiss den Zugang zu den strittigen Informationen zu recht verweigert hat. 32. compenswiss ist vorweg der Auffassung, das Öffentlichkeitsgesetz komme vorliegend nicht zur Anwendung, da Bestimmungen des Ausgleichsfondsgesetzes dem Öffentlichkeitsgesetz als Spezialbestimmungen vorgehen würden (Art. 4 BGÖ). Alle Informationen, die geteilt werden