Ob der Aufschub nach Öffentlichkeitsgesetz wirksam ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Diese Frage kann offenbleiben, da zwischenzeitlich die Medienkonferenz erfolgt ist. Auch bei Wegfall des Aufschubgrundes kann sich eine Behörde für eine Zugangsbeschränkung weiterhin auf das Öffentlichkeitsgesetz stützen und entsprechende Ausnahmegründe anrufen. Nachfolgend wird im Einzelnen geprüft, ob compenswiss den Zugang zu den strittigen Informationen zu recht verweigert hat.