Wird bei der Behörde ein Zugangsgesuch eingereicht, hat sie dieses nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten. Nach Ansicht des Beauftragten ist es legitim, dass eine Behörde eine Medienkonferenz (aktive Behördeninformation) vorbereiten kann, ohne dem Druck der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein. Somit kann eine zeitnah stattfindende Medienkonferenz Grund für einen Zugangsaufschub nach Öffentlichkeitsgesetz sein, soweit die Behörde dies mit einer Ausnahmebestimmung entsprechend begründen kann. Ob der Aufschub nach Öffentlichkeitsgesetz wirksam ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen.