SR 235.1) geregelt. Bei der allgemeinen aktiven Information verfügt die Behörde grundsätzlich über einen grossen Ermessenspielraum, ob und in welchem Umfang sie Informationen veröffentlichen will. Sie kann auch Informationen veröffentlichen, die sie nach Öffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich machen müsste. 16 31. Demgegenüber regelt das Öffentlichkeitsgesetz (einzig) die passive Information, d.h. den Zugang auf Gesuch hin. Wird bei der Behörde ein Zugangsgesuch eingereicht, hat sie dieses nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten.