Ein Dokument mit amtlichem Charakter (Art. 5 BGÖ) unterliegt grundsätzlich dem öffentlichen Zugang. Gemäss Rechtsprechung wird diese Zielsetzung durch eine Zugangsgewährung für Einzelpersonen selbst dann gewahrt, wenn diese in den Genuss eines "Informationsvorsprungs" kommt. Das Recht auf Zugang zu einer Information nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ umfasst demnach nicht das Recht auf gleichzeitige Information. Eine Verletzung des Grundsatzes des gleichen Zugangs für jede Person gemäss Art. 2 VBGÖ liegt somit nicht vor, wenn ein Zugangsgesuchsteller als erster Zugang zu einem Dokument erhält. 13 30.