An der diesjährigen Medienkonferenz würden insbesondere die im März 2020 durchgeführten Transaktionen thematisiert, indem sie entsprechend Art. 2 Abs. 1 VBGÖ allen Journalisten im gleichen Umfang zur gleichen Zeit und zusammen mit Erläuterungen zu Hintergrund und Strategie von compenswiss präsentiert würden. Eine vorzeitige und detaillierte Offenlegung ihrer Transaktionen sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. 29. Ein Dokument mit amtlichem Charakter (Art. 5 BGÖ) unterliegt grundsätzlich dem öffentlichen Zugang.