Dies solle im Rahmen dieses Schlichtungsverfahren auch ausdrücklich festgehalten werden, damit der Ausgleichsfonds diese Praxis ändere. Eine irgendwann stattfindende Medienkonferenz sei kein Grund, Fragen von Medienschaffenden nicht zu beantworten oder ein Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz abzulehnen. Wenn es sich tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse, Strategien oder kostenpflichtige Informationen handeln würde, dann dürften diese auch an einer Medienkonferenz nicht veröffentlicht werden. 12 NUSPLIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 11ff.; Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.2.4.1.