26. Der Beauftragte empfiehlt daher compenswiss die Begehren 3 und 4 erneut zu prüfen und Zugang nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Falls in den Protokollen kein Informationsgehalt entsprechend dem Zugangsgesuch enthalten ist, sind die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht erfüllt, weshalb dazu kein Zugang gewährt werden kann. 12 compenswiss orientiert den Antragsteller über das Ergebnis dieser Prüfung.