Der Antragsteller hält dagegen fest, sein Gesuch betreffe nicht nur Entscheidungen, sondern alle Teile von Protokollen, die den Verkauf betrafen, auch wenn nichts entschieden worden sei (siehe Ziffer 20). compenswiss reichte dem Beauftragten, ausser dem Auszug aus dem Protokoll des Verwaltungsrates (siehe Ziffer 23), keine Protokolle des Verwaltungsrates und keine Protokolle des Anlageausschusses des Verwaltungsrates zu (siehe Ziffer 12), weshalb der Beauftragte sich hierzu nicht äussern kann. 26.