BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu denjenigen Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind. 11 20. In Bezug auf die Begehren 3 und 4 äusserte der Antragsteller in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 15. März 2021 Folgendes: "Die Ablehnung des Gesuches für 'Alle Auszüge aus den Verwaltungsratsprotokollen, welche Verkäufe von Aktiva im Jahr 2020 betrafen' wird in der Antwort auf mein Gesuch nicht einmal begründet - aber en passant bestätigt, dass es am 18.03. im Verwaltungsrat einen Beschluss gab.