Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein (Eingang am 8. Februar 2021). 8. Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 9. Februar 2021 gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und teilte ihm mit, dass angesichts der aktuellen Lage nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bearbeitungsfrist angemessen verlängert werde (Art.12a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). Gleichentags forderte der Beauftragte