a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Schutz der wirtschafts- und währungspolitischen Interessen der Schweiz) und Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz der Geschäftsgeheimnisse). Weiter erklärte compenswiss, dass trotz der Tatsache, dass Transaktionen aus den genannten Gründen nicht offengelegt werden könnten, sie im Interesse der Transparenz so viele Informationen wie möglich an der Medienkonferenz, im Geschäftsbericht und auf der Website veröffentliche.