Am 20. Januar 2021 nahm compenswiss Stellung und teilte dem Antragsteller in Bezug auf die Liste der Verkäufe von Aktiva im Monat März (Begehren 1) mit, dass compenswiss, abgesehen von den Informationen, die er bereits erhalten habe, und jenen, die an der Medienkonferenz vom 11. Februar 2021 präsentiert würden, nicht in der Lage sei, ihm die Liste der im März 2020 gekauften Aktiva zur Verfügung zu stellen. Eine vorzeitige und detaillierte Offenlegung ihrer Transaktionen sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Dabei stützte sie sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst.