" 5. Der Antragsteller zeigte sich mit E-Mail vom 11. Januar 2021 mit dieser Stellungnahme nicht zufrieden und ersuchte um eine Begründung der Zugangsverweigerung, um einen Schlichtungsantrag stellen zu können. 6. Am 20. Januar 2021 nahm compenswiss Stellung und teilte dem Antragsteller in Bezug auf die Liste der Verkäufe von Aktiva im Monat März (Begehren 1) mit, dass compenswiss, abgesehen von den Informationen, die er bereits erhalten habe, und jenen, die an der Medienkonferenz vom 11. Februar 2021 präsentiert würden, nicht in der Lage sei, ihm die Liste der im März 2020 gekauften Aktiva zur Verfügung zu stellen.