{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis\nhaben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung\nan Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes\nGefährdungsrisiko genügt nicht. 22 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund\nder Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich\ndenkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann\nzudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum\ngewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche\nAufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 23 Von\neinem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die\nprivaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 24\n40. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet auch auf die Bundesverwaltung und auf die weiteren dem\nGesetz unterstellten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts\nAnwendung. In gewissen Fällen könnte die Zugänglichmachung bestimmter Informationen einer\nWettbewerbsverzerrung – in einem weiteren Sinne – gleichkommen. Die Ausnahmeklausel\nerlaubt daher auch den Behörden im Sinne dieses Gesetzes beispielsweise den Schutz von\nMarktstrategien. 25\n41. compenswiss spricht sich gegen die Offenlegung der Verkäufe von Aktiven im Monat\nMärz 2020 aus. Damit ist ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse entsprechend erstellt.\nUnbestritten ist, dass die vom Antragsteller verlangten Informationen weder offenkundig noch\nallgemein zugänglich sind. Offen ist die Frage, ob ein objektiv berechtigtes\nGeheimhaltungsinteresse gegeben ist.\n42. compenswiss kann sich als Behörde auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen, da\nsie bei ihrer Vermögensbewirtschaftung der drei Sozialwerke AHV/IV/EO mit anderen\nMarktteilnehmern auf denselben Anlagemärkten tätig ist. Zudem erlaubt die Ausnahmeklausel\nnach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auch Behörden den Schutz von Marktstrategien. compenswiss\nbringt in der Stellungnahme an den Beauftragten vor, dass einige Programme zum Verkauf und\nKauf von Vermögenswerten sich über einige Monate erstrecke würden, insbesondere wenn das\ntäglich am Markt gehandelte Volumen gering sei (sog. illiquide Vermögenswerte). Die\nOffenlegung der Transaktion würde ein Risiko des \"Parallel Running\" mit sich bringen, d.h. es\nwürden Marktteilnehmer die Möglichkeit nutzten, um einen unrechtmässigen Vermögensvorteil\nzu erzielen. Den Einschätzungen von compenswiss als Fachbehörde in Anlagen von\nVermögenswerten der Sozialversicherungen AHV/IV/EO sind für den Beauftragten plausibel.\nDies gilt auch für die oben dargelegte Argumentation von compenswiss, wonach die\nOffenlegung eines detaillierten Inhalts eines Portfolios, so auch Details zu Verkäufen über einen\nMonat, Dritten, insbesondere anderen Versicherern oder Anlegern, die auf denselben\nFinanzmärkten tätig sind, einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würden, wenn sie in den\nBesitz von Informationen kämen, zu denen sie im normalen Geschäftsverlauf keinen Zugang\nhätten. Schliesslich ist für den Beauftragten das von compenswiss zitierte Urteil des\nWaadtländer Kantonsgerichts beachtlich. Es hält fest, dass die Verwaltung eines\nWertpapierportfolios besondere Fachkenntnisse erfordert und dass Anlageentscheidungen auf\n\n22\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n23\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n24\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96ff.\n25\nBBl 2003 2012.\n\n"}