{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Dieselben Gründe macht compenswiss für\nBegehren 2 (Investment Committee-Protokolle) geltend, da in diesen die Transaktionen der\nVerkäufe aufgeführt seien. Die Frage, ob die Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und f\nBGÖ vorliegen, kann indes, wie sogleich zu zeigen sein wird, offengelassen werden.\n36. In der Stellungnahme an den Beauftragten macht compenswiss den Schutz von\nGeschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend und führt dazu aus, der\nBegriff des Geschäftsgeheimnisses sei weit gefasst und erlaube der Behörde daher auch, zum\nBeispiel Informationen über Marktstrategien zu schützen. So stelle beispielsweise die von\ncompenswiss umgesetzte Anlagestrategie eine dem Geschäftsgeheimnis unterliegende\nInformation dar. Die Verwaltung eines Wertpapierportfolios erfordere spezielles Know-how und\nAnlageentscheidungen würden auf der Grundlage von Informationen getroffen, die nicht\nkostenlos erhältlich seien. Der detaillierte Inhalt eines solches Portfolios sei daher in der Tat als\nGeschäftsgeheimnis zu erfassen. Details zu Verkäufen über einen Monat seien eindeutig\nInformationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterlägen. Ihre Offenlegung würde Dritten,\ninsbesondere anderen Versicherern oder Anlegern, die auf denselben Finanzmärkten tätig sind,\neinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, wenn sie in den Besitz von Informationen kämen,\nzu denen sie im normalen Geschäftsverlauf keinen Zugang hätten. Es bestünde konkret die\nGefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Der detaillierte Inhalt des Portfolios sei daher faktisch ein\nGeschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, was auch durch ein Urteil 20 des\nWaadtländer Kantonsgerichtes bestätigt werde. Demnach erfordere die Verwaltung eines\nWertpapierportfolios ein spezielles Know-how. Anlageentscheidungen würden auf der\nGrundlage von Informationen getroffen, welche nicht kostenlos erhältlich seien.\n37. Dagegen hält der Antragsteller fest, sein Gesuch erfrage nicht die Marktstrategie des\nAusgleichsfonds oder kostenpflichtige Informationen. Sein Gesuch könne nicht aus einem\nGrund, der sachlich gar nicht zutreffe, abgelehnt werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei es\nmöglich und zumutbar, Transparenz herzustellen, indem allfällige Geschäftsgeheimnisse oder\nkostenpflichtige Informationen geschwärzt würden, anstatt das Gesuch als Ganzes abzulehnen.\n38. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder\nverweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist\ngesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis\njede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche\nweder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der\nGeheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren\nGeheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives\nGeheimhaltungsinteresse). 21\n39. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur\ndie wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen\nbewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil\ngenommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der\nGegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen.\n20\nUrteil des Waadtländer Kantonsgerichtes, GE.2019.0029, vom 18. Juni 2019, Erw. 2.\n21\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n\n"}