{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Der Geschäftsbericht enthalte die Jahresrechnung der Anstalt,\nden Lagebericht der Anstalt und die separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Die\nJahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzten sich zusammen aus\nder Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gebe\ninsbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen (Art. 16 Abs. 1 und\n2 Ausgleichsfondsgesetz). Die Kriterien der Transparenz betreffend die Anlagen der Anstalt\nseien somit vom Gesetzgeber direkt im Ausgleichsfondsgesetz geregelt worden. compenswiss\nmüsse in ihrer Jahresrechnung nur Informationen über den Stand und die Entwicklung der\nAnlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres enthalten. Das Gesetz sehe keineswegs\nvor, dass sie zu jeder Zeit jegliche Anlagen und/oder Details von Transaktionen veröffentlichen\nsolle. Als Spezialgesetz, welches dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehe, habe das\nAusgleichsfondsgesetz Vorrang.\n33. Art. 4 BGÖ behält in Bst. a spezielle Geheimhaltungsnormen und in Bst. b spezielle\nZugangsnormen vor. Wie bereits vorgehend erwähnt (Ziffer 31), regelt das Öffentlichkeitsgesetz\ndie passive Information und zeichnet sich explizit dadurch aus, dass die gesuchstellende\nPerson mit ihrem Gesuch einerseits Inhalt und Umfang der verlangten Information bestimmt\nund andererseits, in welcher Form (Dokumenteneinsicht oder eine Auskunft über den Inhalt) sie\nZugang zum Dokument wünscht. Es obliegt somit nicht mehr dem freien Ermessen der\nBehörden, ob und wie sie welche Informationen oder Dokumente offenlegen wollen. 17 Diese\nUnterscheidung ist auch für die Frage des Vorliegens einer Spezialbestimmung nach\nArt. 4 BGÖ von Bedeutung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil 18\nfestgehalten, dass aus einer Aktivinformationsbestimmung nicht gefolgert werden kann, jeder\nbeantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden, schon gar nicht, wenn die\nentsprechenden Normen nicht klar regeln, welche Informationen zu veröffentlichen sind,\nsondern dies dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen. Vielmehr wird es sich bei\nden genannten Normen in aller Regel lediglich um Mindestvorschriften handeln, welche ein\nMindestmass an Information der Öffentlichkeit sicherstellen sollen. Nach Ansicht des\nBeauftragten hat compenswiss im Schlichtungsverfahren lediglich allgemein geltend gemacht,\ndas Ausgleichfondsgesetz gehe als Spezialgesetz dem Öffentlichkeitsgesetz vor, hat aber nicht\nkonkret dargelegt, welcher der Bestimmungen des Ausgleichsfondsgesetzes eine\nSpezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ sein soll. Nach Ansicht des Beauftragten enthalten Art. 8\nBst. m und n Ausgleichsfondsgesetz lediglich eine aktive Informationspflicht der Behörde. 19 Sie\ndefiniert, welche Informationen die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben\nveröffentlichen muss. Demnach veröffentlicht der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht,\nnachdem dieser durch den Bundesrat genehmigt wurde (Art. 8 Ziffer m Ausgleichsfondsgesetz).\nÜber die erzielten Anlageergebnisse des Ausgleichsfonds orientiert der Verwaltungsrat die\nÖffentlichkeit (Art. 8 Bst. n Ausgleichsfondsgesetz). Diese Bestimmungen schliessen jedoch\neine zusätzliche Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin nicht aus, welches nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz beurteilt werden muss.\n\n17\nBRUNNER/MADER, Handkommentar BGÖ), Einl. Rz. 86 ff.; BBl 2003 2001; SCHOCH, Kommentar Informationsfreiheit, IFG, §1\nRz. 255ff., Verlag C.H. Beck, 2. Auflage 2016.\n18\nUrteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016, E. 4.2, Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 3ff.\n19\nBBl 2003 1977.\n\n"}