{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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An der diesjährigen Medienkonferenz würden insbesondere die im März 2020\ndurchgeführten Transaktionen thematisiert, indem sie entsprechend Art. 2 Abs. 1 VBGÖ allen\nJournalisten im gleichen Umfang zur gleichen Zeit und zusammen mit Erläuterungen zu\nHintergrund und Strategie von compenswiss präsentiert würden. Eine vorzeitige und detaillierte\nOffenlegung ihrer Transaktionen sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt.\n29. Ein Dokument mit amtlichem Charakter (Art. 5 BGÖ) unterliegt grundsätzlich dem öffentlichen\nZugang. Gemäss Rechtsprechung wird diese Zielsetzung durch eine Zugangsgewährung für\nEinzelpersonen selbst dann gewahrt, wenn diese in den Genuss eines\n\"Informationsvorsprungs\" kommt. Das Recht auf Zugang zu einer Information nach Art. 6\nAbs. 1 BGÖ umfasst demnach nicht das Recht auf gleichzeitige Information. Eine Verletzung\ndes Grundsatzes des gleichen Zugangs für jede Person gemäss Art. 2 VBGÖ liegt somit nicht\nvor, wenn ein Zugangsgesuchsteller als erster Zugang zu einem Dokument erhält. 13\n30. Seit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes ist zwischen der aktiven und der passiven\nBehördeninformation zu unterscheiden. 14 Die aktive Information, die sog. Information von Amtes\nwegen, wird vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst. 15 Aktive Informationstätigkeiten sind\neinerseits allgemein (Art. 180 BV, Art. 10 RVOG) und andererseits spezialrechtlich (bspw. die\nBerichterstattung des Beauftragten nach Art. 30 des Bundesgesetzes über den Datenschutz,\nDSG; SR 235.1) geregelt. Bei der allgemeinen aktiven Information verfügt die Behörde\ngrundsätzlich über einen grossen Ermessenspielraum, ob und in welchem Umfang sie\nInformationen veröffentlichen will. Sie kann auch Informationen veröffentlichen, die sie nach\nÖffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich machen müsste. 16\n31. Demgegenüber regelt das Öffentlichkeitsgesetz (einzig) die passive Information, d.h. den\nZugang auf Gesuch hin. Wird bei der Behörde ein Zugangsgesuch eingereicht, hat sie dieses\nnach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten. Nach Ansicht des Beauftragten\nist es legitim, dass eine Behörde eine Medienkonferenz (aktive Behördeninformation)\nvorbereiten kann, ohne dem Druck der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein. Somit kann\neine zeitnah stattfindende Medienkonferenz Grund für einen Zugangsaufschub nach\nÖffentlichkeitsgesetz sein, soweit die Behörde dies mit einer Ausnahmebestimmung\nentsprechend begründen kann. Ob der Aufschub nach Öffentlichkeitsgesetz wirksam ist, ist\nstets im Einzelfall zu prüfen. Diese Frage kann offenbleiben, da zwischenzeitlich die\nMedienkonferenz erfolgt ist. Auch bei Wegfall des Aufschubgrundes kann sich eine Behörde für\neine Zugangsbeschränkung weiterhin auf das Öffentlichkeitsgesetz stützen und entsprechende\nAusnahmegründe anrufen. Nachfolgend wird im Einzelnen geprüft, ob compenswiss den\nZugang zu den strittigen Informationen zu recht verweigert hat.\n32. compenswiss ist vorweg der Auffassung, das Öffentlichkeitsgesetz komme vorliegend nicht zur\nAnwendung, da Bestimmungen des Ausgleichsfondsgesetzes dem Öffentlichkeitsgesetz als\nSpezialbestimmungen vorgehen würden (Art. 4 BGÖ). Alle Informationen, die geteilt werden\n\n13\nUrteil BVGer A-2020/2017 vom 16. Mai 2018 E. 5.4.\n14\nBRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden,\nZBl 111/2010, 599 ff.\n15\nBBl 2003 1977.\n16\nBRUNNER/MADER, Handkommentar BGÖ, Einl. Rz. 86 ff.\n\n"}