{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. Juni 2021 compenswiss Detaillierte Liste Verkäufe Wertschriftenportfolio und Protokollauszüge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.06.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.06.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.06.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. Juni 2021: compenswiss / Detaillierte Liste Verkäufe Wertschriftenportfolio und Protokollauszüge"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:22:03", "Checksum": "f7cd28127878f7a1852f9067e2c359c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.06.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. Juni 2021: compenswiss / Detaillierte Liste Verkäufe Wertschriftenportfolio und Protokollauszüge\n\n 5/12\nmit, dass die Anlageentscheide vom Investment Committee (IC) getroffen würden. Operative\nEntscheide würden nicht in die Kompetenz des Verwaltungsrates oder seines Ausschusses\nfallen. Es gebe daher keine Protokolle des Verwaltungsrates und des Anlageauschusses,\nwelche Verkäufe von Aktiva im Jahr 2020 beträfen.\n22. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 teilte compenswiss dem Antragsteller mit: \"Der\nVerwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 18. März 2021 beschlossen, dass die Kompetenz zur\nReduzierung des Schutzniveaus (Verkauf oder Neutralisierung aller Positionen) des TRH-\nPortfolios an eine Gruppe bestehend aus Geschäftsleitung und dem Präsidenten des\nVerwaltungsrates (VRP) delegiert wird. Diese Gruppe hat zwischen dem 18. und dem\n23. März 2020 entschieden, die Aktienabsicherung zu beenden, was sich im Nachhinein als\nextrem erfolgreich erwiesen habe. Der Gewinn auf dieser Absicherung betrug ca. CHF 340 Mio.\nim Jahr 2020. Im Jahr 2020 wurden keine weiteren Entscheidungen zum Verkauf von Aktiva\ngetroffen. […] Im Jahr 2020 wurde vom Anlageausschuss des Verwaltungsrates keine\nEntscheidungen von Aktiva getroffen.\"\n23. Bezugnehmend auf das mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 an den Beauftragten\nzugestellte Dokument \"Auszug aus dem Verwaltungsratsprotokoll vom 18. März 2020\" erklärt\ncompenswiss, nachdem der Antragsteller diesbezüglich eine Zusammenfassung im Schreiben\nvom 20. Januar 2021 erhalten habe (siehe Ziffer 6), könne ihm der Auszug nun ohne Weiteres\nzur Verfügung gestellt werden.\n24. Der Beauftragte stellt fest, dass compenswiss den Zugang zum \"Auszug aus dem\nVerwaltungsratsprotokoll vom 18. März 2020\" gewähren will.\n25. Zu Begehren 3 und 4 erklärt compenswiss, Anlageentscheide würden vom Investment\nCommittee (IC) getroffen. Es bestünden in den Protokollen keine Passagen mit operativen\nEntscheiden der beiden Gremien, mit Ausnahme des vorerwähnten Dokumentes, zu welchen\nsie den Zugang gewährt (siehe Ziffer 21 und 22). Der Antragsteller hält dagegen fest, sein\nGesuch betreffe nicht nur Entscheidungen, sondern alle Teile von Protokollen, die den Verkauf\nbetrafen, auch wenn nichts entschieden worden sei (siehe Ziffer 20). compenswiss reichte dem\nBeauftragten, ausser dem Auszug aus dem Protokoll des Verwaltungsrates (siehe Ziffer 23),\nkeine Protokolle des Verwaltungsrates und keine Protokolle des Anlageausschusses des\nVerwaltungsrates zu (siehe Ziffer 12), weshalb der Beauftragte sich hierzu nicht äussern kann.\n26. Der Beauftragte empfiehlt daher compenswiss die Begehren 3 und 4 erneut zu prüfen und\nZugang nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Falls in den Protokollen\nkein Informationsgehalt entsprechend dem Zugangsgesuch enthalten ist, sind die\nVoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht erfüllt, weshalb dazu kein Zugang gewährt\nwerden kann. 12 compenswiss orientiert den Antragsteller über das Ergebnis dieser Prüfung.\n27. In Bezug auf Begehren 1 und 2 führt der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme an\nden Beauftragten aus, es sei nach Öffentlichkeitsgesetz nicht zulässig, den Zugang zur “Liste\nder Verkäufe von Aktiva im Monat März 2020” mit dem Hinweis auf eine bevorstehende\nMedienkonferenz zu verweigern. Dies solle im Rahmen dieses Schlichtungsverfahren auch\nausdrücklich festgehalten werden, damit der Ausgleichsfonds diese Praxis ändere. Eine\nirgendwann stattfindende Medienkonferenz sei kein Grund, Fragen von Medienschaffenden\nnicht zu beantworten oder ein Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz abzulehnen. Wenn es sich\ntatsächlich um Geschäftsgeheimnisse, Strategien oder kostenpflichtige Informationen handeln\nwürde, dann dürften diese auch an einer Medienkonferenz nicht veröffentlicht werden.\n\n12\nNUSPLIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 11ff.; Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.2.4.1.\n\n"}