{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Seither liegt es nicht mehr im\nfreien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zugänglich\nmachen will oder nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ wird vielmehr jeder Person ein generelles\nRecht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse\nnachgewiesen werden müsste. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht jedoch eine widerlegbare\ngesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die objektive\nBeweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der Behörde, wobei sie\ndarzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen\nAusnahmebestimmungen erfüllt sind. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu\ngewähren. 9\n19. Die Bestimmungen von Art. 7, Art. 8 und Art. 9 BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei\nderen Vorliegen der Zugang zu amtlichen Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder\nganz zu verweigern ist. Erweist sich im Ergebnis eine Einschränkung des Zugangs als\ngerechtfertigt, so muss die Behörde in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips dafür die\nmöglichst mildeste, das Öffentlichkeitsgesetz am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 10\nDemnach darf der Zugang nicht komplett verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument\nInformationen enthält, die nach den Ausnahmebestimmungen von Art. 7–9 BGÖ nicht\nzugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang\nzu denjenigen Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind. 11\n20. In Bezug auf die Begehren 3 und 4 äusserte der Antragsteller in seiner Stellungnahme an den\nBeauftragten vom 15. März 2021 Folgendes: \"Die Ablehnung des Gesuches für 'Alle Auszüge\naus den Verwaltungsratsprotokollen, welche Verkäufe von Aktiva im Jahr 2020 betrafen' wird in\nder Antwort auf mein Gesuch nicht einmal begründet - aber en passant bestätigt, dass es am\n18.03. im Verwaltungsrat einen Beschluss gab. Mein Gesuch um 'Alle Auszüge aus den\nProtokollen des Anlageausschusses des Verwaltungsrates, welche Verkäufe von Aktiva im Jahr\n2020 betrafen' wird abgelehnt, weil es 'keine Entscheidungen' dazu gegeben habe. Mein\nGesuch betrifft aber nicht nur 'Entscheidungen', sondern alle Teile von Protokollen, die den\nVerkauf 'betrafen' - auch wenn nichts entschieden, sondern nur darüber geredet, oder\nbeispielsweise Informationen zur Kenntnis genommen wurden. Es scheint mir nicht zulässig,\nmein Gesuch abzulehnen, weil nichts entschieden wurde.\"\n21. Zum Begehren 3 (Verwaltungsratsprotokolle) und Begehren 4 (Protokolle Anlageausschuss des\nVerwaltungsrates) teilte compenswiss dem Antragsteller mit E-Mail vom 28. Dezember 2020\n\n8\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n9\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n10\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3.\n11\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.2.\n\n"}