{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Februar 2021 stellte der Antragsteller dem Beauftragten per E-Mail eine ergänzende\nStellungnahme zu, in der er u.a. ausführte, dass es Mitte März 2020 in Folge der Pandemie zu\nstarken Kurskorrekturen an den Börsen gekommen sei. Aus früheren Recherchen sei ihm\nbekannt, dass die Anlagestrategie des Ausgleichsfonds Risikoüberlegungen vorsehe, in\nsolchen Fällen rasch Anlagen zu verkaufen. Diese Strategie hätte seit Jahren überarbeitet\nwerden sollen, was aber bis jetzt offenbar nicht geschehen sei. Da es sich beim\nAusgleichsfonds um einen ebenso grossen wie wichtigen Anlagefonds der ganzen Bevölkerung\n(und künftiger Generationen) handle, sei das von grossem öffentlichen Interesse. Weiter nimmt\nder Antragsteller zu den einzelnen Argumentationen von compenswiss Stellung.\n12. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 reichte compenswiss dem Beauftragten eine ergänzende\nStellungnahme, den E-Mail-Austausch zwischen ihr und dem Antragsteller sowie folgende\nDokumente ein: Liste der Verkäufe von Aktiva von compenswiss im Monat März 2020,\nProtokolle des Investment Committees von Februar bis Mai 2020, Auszug aus dem Protokoll\nder Verwaltungsratssitzung vom 18. März 2020, Teilnehmerliste der Medienkonferenz von\ncompenswiss vom 11. Februar 2021 sowie die Dokumente, welche den Teilnehmenden an der\nMedienkonferenz vom 11. Februar 2021 zur Verfügung gestellt wurden (Medienmitteilung der\ncompenswiss und Präsentation der Medienkonferenz der compenswiss).\n13. Auf Anfrage des Beauftragten am 10. März 2021 teilte compenswiss dem Beauftragten mit,\ndass ihr Geschäftsbericht voraussichtlich im Juni 2021 in den Bundesrat komme und im\nSommer publiziert werde.\n14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und compenswiss sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n15. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei compenswiss ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragsteller ist als Teilnehmer an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 7\n\n6\ncompenswiss: gute Anlageresultate nach einem turbulenten 2020 (admin.ch), DE Medienmitteilung compenswiss\n11.02.2021 (1).pdf (zuletzt besucht am 14. April 2021).\n7\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n4/12\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}