{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2021-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/AMP9bBn-xOGp/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202021%20compenswiss%20Detaillierte%20Liste%20Verka%CC%88ufe%20Wertschriftenportfolio%20und%20Protokollauszu%CC%88ge.pdf", "Checksum": "bece62b632af59a5b8f16755253848c7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Aus den oben\nerwähnten Gründen kann [compenswiss] aber gegebenenfalls nicht alle Ihre Fragen vor der\nMedienkonferenz beantworten.\"\n5. Der Antragsteller zeigte sich mit E-Mail vom 11. Januar 2021 mit dieser Stellungnahme nicht\nzufrieden und ersuchte um eine Begründung der Zugangsverweigerung, um einen\nSchlichtungsantrag stellen zu können.\n6. Am 20. Januar 2021 nahm compenswiss Stellung und teilte dem Antragsteller in Bezug auf die\nListe der Verkäufe von Aktiva im Monat März (Begehren 1) mit, dass compenswiss, abgesehen\nvon den Informationen, die er bereits erhalten habe, und jenen, die an der Medienkonferenz\nvom 11. Februar 2021 präsentiert würden, nicht in der Lage sei, ihm die Liste der im März 2020\ngekauften Aktiva zur Verfügung zu stellen. Eine vorzeitige und detaillierte Offenlegung ihrer\nTransaktionen sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Dabei stützte sie sich auf Art. 7 Abs. 1\nBst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1\nBst. f BGÖ (Schutz der wirtschafts- und währungspolitischen Interessen der Schweiz) und Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz der Geschäftsgeheimnisse). Weiter erklärte compenswiss, dass trotz\nder Tatsache, dass Transaktionen aus den genannten Gründen nicht offengelegt werden\nkönnten, sie im Interesse der Transparenz so viele Informationen wie möglich an der\nMedienkonferenz, im Geschäftsbericht und auf der Website veröffentliche. An der diesjährigen\nMedienkonferenz würden insbesondere die im März 2020 durchgeführten Transaktionen\nthematisiert, indem sie allen Journalisten im gleichen Umfang zur gleichen Zeit und zusammen\nmit Erläuterungen zu Hintergrund und Strategie von compenswiss präsentiert würden (Art. 2\nAbs. 1 VBGÖ). Zu den Protokollen des Investment Committees (Begehren 2) äusserte\ncompenswiss, dass in diesen Protokollen die betreffenden Transaktionen aufgeführt seien,\nweshalb aus den genannten Gründen kein Zugang gewährt werden könne. Zu den Auszügen\naus den Verwaltungsratsprotokollen (Begehren 3) erklärte compenswiss, der Verwaltungsrat\nhabe in seiner Sitzung vom 18. März 2020 beschlossen, dass die Kompetenz zur Reduzierung\ndes Schutzniveaus (Verkauf oder Neutralisierung aller Positionen) der TRH-Portfolios an eine\nGruppe bestehend aus der Geschäftsleitung und dem Präsidenten des Verwaltungsrates (VRP)\ndelegiert werde. Diese Gruppe habe zwischen dem 18. und 23. März 2020 entschieden, die\nAktienabsicherung zu beenden, was sich im Nachhinein als extrem erfolgreich erwiesen habe.\nDer Gewinn aus dieser Absicherung habe ca. CHF 340 Millionen im Jahr 2020 betragen. In\ndiesem Jahr seien keine weiteren Beschlüsse zum Verkauf von Aktiva durch den\nVerwaltungsrat gefasst worden. Zu den Auszügen aus den Protokollen des Anlageausschusses\ndes Verwaltungsrates (Begehren 4) informierte compenswiss, dass vom Anlageausschuss des\nVerwaltungsrates keine Entscheidungen zum Verkauf von Aktiva getroffen worden seien.\n7. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein (Eingang am\n8. Februar 2021).\n8. Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 9. Februar 2021 gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages und teilte ihm mit, dass angesichts der aktuellen Lage\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bearbeitungsfrist angemessen verlängert werde\n(Art.12a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n[Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). Gleichentags forderte der Beauftragte\n\n"}