37. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit gewährt den vollständigen Zugang zum betroffenen Dokument (Ziff. 18). Es anonymisiert die in Ziffer 33 erwähnten Personendaten. 38. Der Antragsteller und die angehörten Dritten können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 39.