Bis anhin wurden vom BAZG keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht. Das BAZG hat somit die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erfüllt,26 weshalb der Zugang zu diesen Passagen zu gewähren ist. 36. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das BAZG gewährt den Zugang zur Titelseite, zum Inhaltsverzeichnis und zu den Zusammenfassungen des Berichts vom 13. Juni 2025 "BAZG / Disziplinaruntersuchungen". Personendaten von B._ und C._ und der Name von A._ sind offenzulegen.