VBGÖ am Namen des beauftragten Unter­ nehmens auszugehen. Der Beauftragte empfiehlt diesen Namen offenzulegen. 35. Schliesslich enthält das Dokument verschiedene Passagen, welche weder Personendaten noch Daten juristischer Personen noch Informationen beinhalten, welche betroffenen Drittpersonen zu­ geordnet werden können. Gleichwohl wurde dazu kein Zugang gewährt. Bis anhin wurden vom BAZG keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht.