Der Antragsteller hat jedoch bereits Kenntnis über den Namen des Unternehmens (Ziff. 1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihrer Bekanntgabe keine privaten Interessen entgegenstehen. Ausserdem ist anzunehmen, dass dieses Unternehmen für seine Tätigkeit einen Auftrag des BAZG bekam und dafür ein Entgelt erhielt. Dieses Unternehmen steht somit in einer rechtlichen Beziehung mit dem BAZG.25 Aufgrund dieser Beziehung und der Finanzierung des Mandats durch Steuergelder ist von einem erhebli­ chen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ am Namen des beauftragten Unter­ nehmens auszugehen.