Diese Personen wurden im Rahmen der Disziplinaruntersuchung befragt, sind jedoch von deren Resultate nicht betroffen. Ausserdem hat der Antragsteller im Schlichtungs­ antrag seine Einwilligung zur punktuellen Schwärzung von Personendaten signalisiert. Diese Na­ men können nach Ansicht es Beauftragten in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt wer­ den. 34. Name des Unternehmens A.__. Im verlangten Dokument kommt der Name des Unternehmens vor, welches die Untersuchung durchgeführt hat. Der Antragsteller hat jedoch bereits Kenntnis über den Namen des Unternehmens (Ziff.