Der Beauftragte stellt fest, dass C._ in der Anhörung keine privaten Inte­ ressen an die Geheimhaltung seiner Personendaten geltend gemacht hat. Hingegen hat er der Offenlegung der ihn betreffenden Informationen zugestimmt. Daher erübrigt sich nach Ansicht des Beauftragten eine Interessenabwägung. Der Zugang zu den Personendaten von C._ ist zu ge­ währen. 33. Namen von weiteren Personen. Im Dokument kommen vereinzelt Namen von weiteren Verwal­ tungsangestellten vor. Diese Personen wurden im Rahmen der Disziplinaruntersuchung befragt, sind jedoch von deren Resultate nicht betroffen.