6/8 damaligen Stellung wohl bis zu einem gewissen Grad, lässt sie aber nicht gänzlich entfallen.24 Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, wie die Offenlegung des Inhaltsverzeichnisses und der Zu­ sammenfassung des Berichtes im Zusammenhang mit den Personendaten von B._ eine schwer­ wiegende Verletzung seiner Privatsphäre darstellen könnte. 32. Personendaten von C._. Der Beauftragte stellt fest, dass C._ in der Anhörung keine privaten Inte­ ressen an die Geheimhaltung seiner Personendaten geltend gemacht hat.