Weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre hat er nicht gemacht. Gemäss Rechtsprechung muss sich B._ aufgrund seiner damaligen Funk­ tion eine Bekanntgabe seiner in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Per­ sonendaten, und damit allfällige Eingriffe in seine Persönlichkeit, gefallen lassen.23 Dass er mitt­ lerweile im BAZG eine andere Funktion übernommen hat, relativiert die Bedeutung seiner