B._ war und ist weiterhin ein Ver­ waltungsangestellter in höherer Führungsfunktion. Aufgrund der Resultate der Disziplinaruntersu­ chung hat er seine Funktion im BAZG im Oktober 2025 gewechselt, weitere Massnahmen sind gemäss Sachverhalt nicht vorgesehen. B._ führte in der Anhörung im Wesentlichen aus, dass durch die Offenlegung der Akten ein "verzerrtes Bild meiner Person in der Öffentlichkeit" entstehen würde und gewichtete seinen Persönlichkeitsschutz höher als die Einzelinteressen des Antrag­ stellers. Weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre hat er nicht gemacht.