6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ, womit ein besonderes Informations­ interesse besteht.21 Das Bedürfnis nach Transparenz bezieht sich stets auf ein amtliches Doku­ ment und erstreckt sich damit im Falle der Resultate einer Untersuchung auf die darin dokumen­ tierten Erkenntnisse. Die Öffentlichkeit soll sich unmittelbar gestützt auf die Resultate der Untersuchung und damit die primäre Datenquelle ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen können.