B._ schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht.20 Das öffentliche Interesse richtete sich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand der Administrativuntersuchung, sondern auf die Untersuchung als Verwaltungstätigkeit selbst, beides schlägt sich im Schlussbericht einer Unter­ suchung nieder und erreicht, wie vorliegend, nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst.