5/8 zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntge­ geben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchti­ gung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Be­