In formationsinteressen der Öffentlichkeit treten.14 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem beson­ deren Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugäng­ lichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Per­ son, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer