Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen. 26. Hinsichtlich der öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.11 Nach Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlich­ keitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und eine Kon trolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen Institutionen zu stärken.12 Als Kriterium kann hierbei die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden;