Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt­ lichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Inte­ ressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).10 Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen.